Norm
GBG §126Rechtssatz
Hat das Verlassenschaftsgericht die amtswegige Verbücherung der Einantwortungsurkunde verfügt und lehnt das um den Vollzug der Eintragung ersuchte Buchgericht den Vollzug gemäß § 94 Abs 2 GBG ab, so richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach § 126 GBG.Hat das Verlassenschaftsgericht die amtswegige Verbücherung der Einantwortungsurkunde verfügt und lehnt das um den Vollzug der Eintragung ersuchte Buchgericht den Vollzug gemäß Paragraph 94, Absatz 2, GBG ab, so richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 126, GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060867Dokumentnummer
JJR_19620315_OGH0002_0050OB00067_6200000_001