RS OGH 2020/7/1 11Os67/62, 12Os46/73, 10Os162/74, 9Os129/78, 15Os40/04, 11Os82/04, 15Os55/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1962
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Recht zur Anhaltung und Festnahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch eine Privatperson stellt eine notwendige Folge des im § 86 StPO statuierten, jedermann zustehenden Anzeigerechtes dar. Eine Gewaltanwendung des Verdächtigen gegen diese Person verwirklicht das Tatbild der Nötigung, weil ein Recht des Verdächtigen, sich dieser Anhaltung zu entziehen und zu entfliehen, nicht besteht.Das Recht zur Anhaltung und Festnahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch eine Privatperson stellt eine notwendige Folge des im Paragraph 86, StPO statuierten, jedermann zustehenden Anzeigerechtes dar. Eine Gewaltanwendung des Verdächtigen gegen diese Person verwirklicht das Tatbild der Nötigung, weil ein Recht des Verdächtigen, sich dieser Anhaltung zu entziehen und zu entfliehen, nicht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0093011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten