RS OGH 1962/3/15 12Os102/62 (12Os103/62)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1962
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Norm

StPO §427
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Über den Einspruch gegen ein gemäß dem § 427 StPO gefälltes Abwesenheitsurteil, gegen das überdies Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, hat der OGH auch dann zu entscheiden, wenn das Erstgericht inzwischen die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hat. Der Vorgang des Erstgerichtes, vor Entscheidung über den Einspruch bereits die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen, widerspricht dem Gesetz.Über den Einspruch gegen ein gemäß dem Paragraph 427, StPO gefälltes Abwesenheitsurteil, gegen das überdies Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, hat der OGH auch dann zu entscheiden, wenn das Erstgericht inzwischen die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hat. Der Vorgang des Erstgerichtes, vor Entscheidung über den Einspruch bereits die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen, widerspricht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 102/62
    Entscheidungstext OGH 15.03.1962 12 Os 102/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0101556

Dokumentnummer

JJR_19620315_OGH0002_0120OS00102_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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