Norm
ABGB §1295 IIf7eRechtssatz
Die Schadenersatzpflicht des Dritten, der wissentlich an einem Vertragsbruch mitwirkt, hat zur Voraussetzung, daß der Dritte weiß, welche konkreten Rechte verletzt wurden. Kann infolge eines Vertragsbruches das Pachtrecht nicht ausgeübt werden, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des mit der Vertragserrichtung zusammenhängenden Aufwandes nicht zu, wenn er sich auf den Boden des Vertrages stellt und den entgangenen Reingewinn begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025931Dokumentnummer
JJR_19620315_OGH0002_0050OB00051_6200000_001