RS OGH 1962/3/15 5Ob51/62 (5Ob52/62)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1962
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Norm

ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1301

Rechtssatz

Die Schadenersatzpflicht des Dritten, der wissentlich an einem Vertragsbruch mitwirkt, hat zur Voraussetzung, daß der Dritte weiß, welche konkreten Rechte verletzt wurden. Kann infolge eines Vertragsbruches das Pachtrecht nicht ausgeübt werden, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des mit der Vertragserrichtung zusammenhängenden Aufwandes nicht zu, wenn er sich auf den Boden des Vertrages stellt und den entgangenen Reingewinn begehrt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/62
    Entscheidungstext OGH 15.03.1962 5 Ob 51/62
    Veröff: EvBl 1962/310 S 393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025931

Dokumentnummer

JJR_19620315_OGH0002_0050OB00051_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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