RS OGH 1980/11/26 2Ob89/62, 1Ob710/80

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Veröffentlicht am 16.03.1962
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Rechtssatz

Hat das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und einen Ersatzbetrag nach § 1326 ABGB von S 20000,-- für angemessen angesehen, so kann das Berufsgericht nicht - ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen - aussprechen, daß wohl ein Schmerzengeld von S 50000,--, aber keine Entschädigung nach § 1326 ABGB gebühre, wenn nur der Beklagte (nicht auch der Kläger, der S 50000,-- als Schmerzengeld begehrte) berufen hat.Hat das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und einen Ersatzbetrag nach Paragraph 1326, ABGB von S 20000,-- für angemessen angesehen, so kann das Berufsgericht nicht - ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen - aussprechen, daß wohl ein Schmerzengeld von S 50000,--, aber keine Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB gebühre, wenn nur der Beklagte (nicht auch der Kläger, der S 50000,-- als Schmerzengeld begehrte) berufen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 89/62
    Entscheidungstext OGH 16.03.1962 2 Ob 89/62
    Veröff: ZVR 1963/118 S 133
  • 1 Ob 710/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031271

Dokumentnummer

JJR_19620316_OGH0002_0020OB00089_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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