Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Hat das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und einen Ersatzbetrag nach § 1326 ABGB von S 20000,-- für angemessen angesehen, so kann das Berufsgericht nicht - ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen - aussprechen, daß wohl ein Schmerzengeld von S 50000,--, aber keine Entschädigung nach § 1326 ABGB gebühre, wenn nur der Beklagte (nicht auch der Kläger, der S 50000,-- als Schmerzengeld begehrte) berufen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031271Dokumentnummer
JJR_19620316_OGH0002_0020OB00089_6200000_001