RS OGH 1962/3/20 4Ob17/62

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Veröffentlicht am 20.03.1962
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Norm

BThPG §11

Rechtssatz

Der Sinn dieser Gesetzesstelle besteht darin, die Ruhebezüge auf Grund der jeweiligen Aktivitätsbezüge jener Dienstnehmer, die den Pensionisten entsprechen, festzustellen und so das Entstehen von Altpensionisten und Neupensionisten, das heißt von Pensionisten zu vermeiden, die bloß Ruhebezüge auf Grund überholter, eingefrorener Aktivitätsbezüge erhalten, während späteren Pensionisten die Ruhebezüge auf Grund späterer besserer Aktivitätsbezüge zustehen. (Aufwertung der Pension einer Sängerin des nunmehr aufgelösten Burgtheaterchors).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/62
    Entscheidungstext OGH 20.03.1962 4 Ob 17/62
    Veröff: JBl 1962,643

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053153

Dokumentnummer

JJR_19620320_OGH0002_0040OB00017_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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