Rechtssatz
Die Bestimmung des Schätzwertes für den Erbhof gemäß § 11 AnerbenG ist eine Ermessensentscheidung. Sie kann nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit bekämpft werden.Die Bestimmung des Schätzwertes für den Erbhof gemäß Paragraph 11, AnerbenG ist eine Ermessensentscheidung. Sie kann nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099198Dokumentnummer
JJR_19620321_OGH0002_0010OB00071_6200000_001