RS OGH 2024/8/8 7Ob107/62; 5Ob764/78; 4Ob527/81; 5Ob2063/96k; 8Ob5/06b; 2Ob217/09i; 9Ob2/17k; 1Ob52/

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Veröffentlicht am 21.03.1962
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses des Gewinnes nach § 1009 ABGB und das darauf gerichtete Rechnungslegungsbegehren unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses des Gewinnes nach Paragraph 1009, ABGB und das darauf gerichtete Rechnungslegungsbegehren unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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