Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses des Gewinnes nach § 1009 ABGB und das darauf gerichtete Rechnungslegungsbegehren unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses des Gewinnes nach Paragraph 1009, ABGB und das darauf gerichtete Rechnungslegungsbegehren unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024