Norm
ABGB §521 FRechtssatz
Der Servitutsbelastete hat den Servitutsberechtigten auf seine Kosten für die Dauer der Instandhaltung anderweitig unterzubringen. Die angemessene Ersatzwohnung ist im Räumungsbegehren des Servitutsberechtigten Zug um Zug anzubieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017