RS OGH 1962/3/28 9Os126/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1962
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Norm

StPO §474
StPO §477

Rechtssatz

Auf Grund einer Schuldberufung des Angeklagten und einer Strafberufung des öffentlichen Anklägers kann zwar das Berufungsgericht die verhängte Strafe innerhalb des vom Erstgericht angewendeten Strafrahmens erhöhen, es darf aber nicht die Tat zum Nachteil des Angeklagten umqualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 126/62
    Entscheidungstext OGH 28.03.1962 9 Os 126/62
    Veröff: RZ 1962,198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0101862

Dokumentnummer

JJR_19620328_OGH0002_0090OS00126_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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