RS OGH 1962/3/30 2Ob60/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1962
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Norm

ABGB §1325 D8
ASVG §253
ASVG §270
ASVG §332 C
  1. ASVG § 253 heute
  2. ASVG § 253 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 253 gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. ASVG § 253 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. ASVG § 253 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 253 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 253 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  1. ASVG § 270 heute
  2. ASVG § 270 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 270 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  4. ASVG § 270 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Dem Sozialversicherungsträger stehen gemäß § 332 ASVG (Legalzession) nur abgeleitete Ansprüche gegen den Schädiger seines Versicherten zu. Hat nun dieser als Angestellter oder Arbeiter (unselbständig) in der Regel Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nur bis zu jenem Lebensalter, ab dem ihm die Altersrente aus der Sozialversicherung geleistet wird (das ist fünfundsechzig Jahre bei Männern und sechzig Jahre bei Frauen), weil im allgemeinen - eine Ausnahme muß dargetan werden - mit einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über dieses Lebensalter hinaus nicht zu rechen ist, dann ergibt sich auch die Begrenzung des dem Sozialversicherungsträger nach § 332 ASVG gebührenden Ersatzanspruches gegen den Schädiger mit dem erwähnten Lebensalter des Versicherten, weil der Deckungsfonds nur solange reicht. Gleichgültig ist dabei, auf welche Dauer der Sozialversicherungsträger seine Pflichtleistungen aus der Unfallversicherung an den Geschädigten (Pflichtversicherten) zu erbringen hat.Dem Sozialversicherungsträger stehen gemäß Paragraph 332, ASVG (Legalzession) nur abgeleitete Ansprüche gegen den Schädiger seines Versicherten zu. Hat nun dieser als Angestellter oder Arbeiter (unselbständig) in der Regel Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nur bis zu jenem Lebensalter, ab dem ihm die Altersrente aus der Sozialversicherung geleistet wird (das ist fünfundsechzig Jahre bei Männern und sechzig Jahre bei Frauen), weil im allgemeinen - eine Ausnahme muß dargetan werden - mit einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über dieses Lebensalter hinaus nicht zu rechen ist, dann ergibt sich auch die Begrenzung des dem Sozialversicherungsträger nach Paragraph 332, ASVG gebührenden Ersatzanspruches gegen den Schädiger mit dem erwähnten Lebensalter des Versicherten, weil der Deckungsfonds nur solange reicht. Gleichgültig ist dabei, auf welche Dauer der Sozialversicherungsträger seine Pflichtleistungen aus der Unfallversicherung an den Geschädigten (Pflichtversicherten) zu erbringen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 60/62
    Entscheidungstext OGH 30.03.1962 2 Ob 60/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0030973

Dokumentnummer

JJR_19620330_OGH0002_0020OB00060_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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