Norm
ABGB §1295 Abs1 IIa3Rechtssatz
Solidarische Haftung der Straßenbaufirma und ihres Prokuristen und verantwortlichen Bauleiters für die Beschädigung eines Telephonkabels, wenn dieser Bauleiter den Organen der Telephonverwaltung gegenüber zustimmend zur Kenntnis genommen hat, daß diese Organe zwecks Sicherung des Kabels vor Beginn der Erdarbeiten zu verständigen seien und die Verständigung unterlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0023123Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008