RS OGH 1962/4/3 8Ob87/62

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Veröffentlicht am 03.04.1962
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IIa3
ABGB §1302 A

Rechtssatz

Solidarische Haftung der Straßenbaufirma und ihres Prokuristen und verantwortlichen Bauleiters für die Beschädigung eines Telephonkabels, wenn dieser Bauleiter den Organen der Telephonverwaltung gegenüber zustimmend zur Kenntnis genommen hat, daß diese Organe zwecks Sicherung des Kabels vor Beginn der Erdarbeiten zu verständigen seien und die Verständigung unterlassen wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 87/62
    Entscheidungstext OGH 03.04.1962 8 Ob 87/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0023123

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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