RS OGH 1962/4/6 10Os121/62 (10Os122/62)

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Veröffentlicht am 06.04.1962
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Norm

JGG 1961 §2

Rechtssatz

Die Frage eines gesundheitlichen Schadens des in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Verwiesenen, der die bekämpfte Maßnahme unzweckmäßig erscheinen läßt, unterliegt nicht der Beurteilung nach dem § 2 JGG, sondern ist eine Frage der Durchführung einer solchen Maßnahme, die gegebenenfalls nach entsprechender Untersuchung durch einen gerichtsärztlichen Sachverständigen zu klären sein wird, zumal gemäß dem § 2 Abs 3 JGG die Entscheidung des Gerichtes jederzeit, daher auch aus Gründen einer Undurchführbarkeit des Vollzuges, geändert werden kann. (Zum JGG 1949)

Entscheidungstexte

  • 10 Os 121/62
    Entscheidungstext OGH 06.04.1962 10 Os 121/62
    Veröff: EvBl 1962/350 S 440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088518

Dokumentnummer

JJR_19620406_OGH0002_0100OS00121_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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