Norm
JGG 1961 §2Rechtssatz
Die Frage eines gesundheitlichen Schadens des in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Verwiesenen, der die bekämpfte Maßnahme unzweckmäßig erscheinen läßt, unterliegt nicht der Beurteilung nach dem § 2 JGG, sondern ist eine Frage der Durchführung einer solchen Maßnahme, die gegebenenfalls nach entsprechender Untersuchung durch einen gerichtsärztlichen Sachverständigen zu klären sein wird, zumal gemäß dem § 2 Abs 3 JGG die Entscheidung des Gerichtes jederzeit, daher auch aus Gründen einer Undurchführbarkeit des Vollzuges, geändert werden kann. (Zum JGG 1949)Die Frage eines gesundheitlichen Schadens des in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Verwiesenen, der die bekämpfte Maßnahme unzweckmäßig erscheinen läßt, unterliegt nicht der Beurteilung nach dem Paragraph 2, JGG, sondern ist eine Frage der Durchführung einer solchen Maßnahme, die gegebenenfalls nach entsprechender Untersuchung durch einen gerichtsärztlichen Sachverständigen zu klären sein wird, zumal gemäß dem Paragraph 2, Absatz 3, JGG die Entscheidung des Gerichtes jederzeit, daher auch aus Gründen einer Undurchführbarkeit des Vollzuges, geändert werden kann. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088518Dokumentnummer
JJR_19620406_OGH0002_0100OS00121_6200000_001