Norm
WG Art25Rechtssatz
Für die Gültigkeit der Annahmeerklärung kommt es auf die sachliche Identität (Personengleichheit) zwischen dem Bezogenen und dem Annehmer und darauf an, daß die Nämlichkeit von Bezogenem und Annehmer aus dem Wechsel ersichtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0082425Dokumentnummer
JJR_19620410_OGH0002_0040OB00504_6200000_001