Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Waren zur Zeit der Teilzahlung bereits beide Kapitalien gerichtlich eingefordert, war die Teilzahlung auf die wegen der höheren Verzinsung lästigere Schuld zu verrechnen. Im Gegensatz zu § 366 BGB war nicht zu unterscheiden, welche Schuld dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033366Dokumentnummer
JJR_19620411_OGH0002_0050OB00039_6200000_001