Norm
StPO §281 Z1aRechtssatz
Auch wenn der Verteidiger trotz zwingend vorgeschriebener Verteidigung nicht während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war, ist doch der Nichtigkeitsgrund der Z 1 a des § 281 StPO dann nicht gegeben, wenn der Verteidiger wenigstens während aller für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten wesentlichen Zeiträume anwesend war.Auch wenn der Verteidiger trotz zwingend vorgeschriebener Verteidigung nicht während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war, ist doch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, a des Paragraph 281, StPO dann nicht gegeben, wenn der Verteidiger wenigstens während aller für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten wesentlichen Zeiträume anwesend war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099307Dokumentnummer
JJR_19620411_OGH0002_0090OS00054_6200000_001