RS OGH 1962/4/11 5Ob55/62, 2Ob70/64, 1Ob301/71, 6Ob763/78, 8Ob236/81

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Veröffentlicht am 11.04.1962
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Steht ein Grundstück im Eigentum zweier Personen, insbesondere von Eheleuten, die auch dort wohnen und einen Hund zur Bewachung der Liegenschaft verwenden, so sind beide Tierhalter, auch wenn sich nur ein Teil dauernd mit der Pflege und Beaufsichtigung des Hundes beschäftigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0030030

Dokumentnummer

JJR_19620411_OGH0002_0050OB00055_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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