Norm
ABGB §179aRechtssatz
Haben die Parteien eines Adoptionsvertrages zum Ausdruck gebracht oder zu erkennen gegeben, daß sie mit der gesetzlichen namensrechtlichen Wirkung (§ 183 ABGB) des von ihnen vereinbarten Adoptionsvertrages einverstanden sind, haben sie zunächst keine auf die Namensführung bezügliche Klausel in den Adoptionsvertrag aufgenommen und erst über gerichtliche Aufforderung dem Gerichte einen anderen als den gesetzlichen Adoptionsnamen bekanntgegeben, ohne darauf Wert zu legen, daß gerade dieser Bekanntgegebene Adoptionsname gelten solle, so ist in einem solchen Fall das Gericht berechtigt, den Adoptionsvertrag mit dem gesetzlichen Adoptionsnamen zu bewilligen (Ausnahme von 6 Ob 142/61, 5 Ob 117/61, 6 Ob 257/61 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048720Dokumentnummer
JJR_19620411_OGH0002_0060OB00103_6200000_001