RS OGH 1962/4/25 7Ob132/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §1412

Rechtssatz

Der Gläubiger gibt durch die Zusendung eines der Rechnung beigelegten Posterlagscheines seine Absicht zu erkennen, daß der Schuldner diesen Erlagschein zur Zahlung der Schuld benützen solle; der Aufdruck des Namens einer anderen Person auf der Rückseite des Scheins muß in diesem Falle vom Schuldner als Angabe des Namens eines Machthabers des Gläubigers aufgefaßt werden, an den er mit befreiender Wirkung zahlen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 132/62
    Entscheidungstext OGH 25.04.1962 7 Ob 132/62
    Veröff: EvBl 1962/345 S 342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033256

Dokumentnummer

JJR_19620425_OGH0002_0070OB00132_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten