Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Der Gläubiger gibt durch die Zusendung eines der Rechnung beigelegten Posterlagscheines seine Absicht zu erkennen, daß der Schuldner diesen Erlagschein zur Zahlung der Schuld benützen solle; der Aufdruck des Namens einer anderen Person auf der Rückseite des Scheins muß in diesem Falle vom Schuldner als Angabe des Namens eines Machthabers des Gläubigers aufgefaßt werden, an den er mit befreiender Wirkung zahlen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033256Dokumentnummer
JJR_19620425_OGH0002_0070OB00132_6200000_001