RS OGH 1962/4/26 IIZR40/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1962
beobachten
merken

Norm

VersVG §12
VersVG §158
VersVG §159

Rechtssatz

Für eine Anwendung des Grundsatzes, daß die im Haftpflichtprozeß hinsichtlich der Haftpflicht getroffene Entscheidung auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgebend ist, ist dort kein Raum, wo die Entscheidung des Haftpflichtprozesses offengelassen hat, ob der dem Haftpflichtkläger zuerkannte Schadenersatzanspruch auf einem von der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umfaßten Haftpflichtverhältnis beruht.

Veröff: VersR 1962,557

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103956

Dokumentnummer

JJR_19620426_AUSL000_0020ZR00040_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten