Rechtssatz
Die Bestimmung des § 896 ABGB ist ausdehnend dahin auszulegen, daß ein Mitschuldner schon dann Regreß nehmen kann, wenn er mehr als einen Anteil bezahlt hat.Die Bestimmung des Paragraph 896, ABGB ist ausdehnend dahin auszulegen, daß ein Mitschuldner schon dann Regreß nehmen kann, wenn er mehr als einen Anteil bezahlt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0017482Dokumentnummer
JJR_19620426_OGH0002_0020OB00081_6200000_001