RS OGH 1962/5/2 6Ob117/62, 5Ob54/69, 1Ob733/78, 2Ob611/89 (2Ob612/89), 9Ob103/99h, 7Ob76/03g, 5Ob22/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1962
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Norm

AußStrG §174 B
AußStrG §174 D
AußStrG §177

Rechtssatz

Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen; ob und wer sich gegen die seinerzeit ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung (7 Ob 63/56).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 117/62
    Entscheidungstext OGH 02.05.1962 6 Ob 117/62
  • 5 Ob 54/69
    Entscheidungstext OGH 23.04.1969 5 Ob 54/69
  • 1 Ob 733/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 733/78
    Vgl auch; Beisatz: Die in die Einantwortungsurkunde aufgenomme Verbücherungsklausel darf nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein. (T1)
  • 2 Ob 611/89
    Entscheidungstext OGH 10.01.1990 2 Ob 611/89
    EvBl 1990/117 S 533
  • 9 Ob 103/99h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 Ob 103/99h
    Vgl auch; nur: Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen. (T2) Beisatz: Mangelndes Rechtsschutzinteresse des Erben, eine derartige Verbücherungsklausel anzufechten, liegt nur in Fällen vor, in denen die Verbücherungsklausel keine konstitutiven Anordnungen iS § 174 AußStrG enthält. (T3)
  • 7 Ob 76/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 76/03g
    Vgl auch
  • 5 Ob 22/09k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 22/09k
    Vgl auch; Beisatz: Trotz des bloß ankündigenden Charakters einer in eine Einantwortungsurkunde aufgenommenen sogenannten „Verbücherungsklausel" wird einem Erben Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung einer solchen dann zugestanden, wenn die Verbücherungsklausel konstitutive Anordnungen im Sinn des § 174 AußStrG enthält. (T4); Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse der Erben bejaht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008394

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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