RS OGH 1962/5/8 8Ob103/62, 6Ob626/77, 5Ob587/78, 5Ob650/78, 6Ob751/78, 3Ob527/81, 3Ob522/82, 2Ob583/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §1002
ABGB §1486 Z6

Rechtssatz

Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 103/62
    Entscheidungstext OGH 08.05.1962 8 Ob 103/62
  • 6 Ob 626/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 626/77
    nur: Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist. (T1)
    Beisatz: Verjährung ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen. (T2)
  • 5 Ob 587/78
    Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 587/78
    nur T1
  • 5 Ob 650/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 650/78
    nur T1
  • 6 Ob 751/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 751/78
    nur T1
  • 3 Ob 527/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 3 Ob 527/81
    nur T1
  • 3 Ob 522/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 522/82
    nur: Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T3)
  • 2 Ob 583/85
    Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 583/85
    nur: Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T4)
    Veröff: JBl 1986,452
  • 3 Ob 543/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 543/95
    Auch; Beisatz: Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind (so schon SZ 27/49). (T5)
  • 6 Ob 286/99y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 220/08x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 220/08x
  • 5 Ob 14/13i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 14/13i
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 144/13t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 144/13t
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Werkvertrag über Maler? und Spachtelarbeiten. (T6)
  • 10 Ob 50/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 50/14x
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 12/16w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 12/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten