Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Zur Frage der Vertragsauslegung, ob Bürgschaft oder Erfüllungsübernahme vorliegt. Die Verpflichtung wurde wörtlich wie folgt übernommen: "Der Beklagte verpflichtet sich, allfällige noch offene Verbindlichkeit aus der seinerzeit zugunsten des Klägers gegenüber der Firma Jakob H auf Grund des Holzkaufvertrages vom .... übernommenen Bürgschaft unter Verzicht auf Ersatz zu erfüllen."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024422Dokumentnummer
JJR_19620508_OGH0002_0080OB00144_6200000_001