Norm
ABGB §149Rechtssatz
Die Zuständigkeitsregelung des § 14 der 4. DVEheG betrifft nur Maßnahmen, die in den §§ 187 - 284 ABGB begründet sind. Maßnahmen nach § 149 ABGB sind daher vom österreichischen Gericht zu treffen (vgl hiezu Chlanda, EvBl 1950,313). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hiebei nach § 109 JN.Die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 14, der 4. DVEheG betrifft nur Maßnahmen, die in den Paragraphen 187, - 284 ABGB begründet sind. Maßnahmen nach Paragraph 149, ABGB sind daher vom österreichischen Gericht zu treffen vergleiche hiezu Chlanda, EvBl 1950,313). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hiebei nach Paragraph 109, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023