RS OGH 1962/5/9 7Ob116/62, 5Ob223/71, 7Ob120/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1962
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Norm

ABGB §149
ABGB §191
ABGB §271
ABGB §281 A

Rechtssatz

Wer einem Minderjährigen letztwillig ein Vermögen zuwendet, kann die väterliche oder vormundschaftliche Verwaltung hinsichtlich des zugewendeten Vermögens ausschließen. Wenn der Erblasser in diesem Falle den Vermögensverwalter selbst benennt, hat dies nur die Bedeutung eines Vorschlages an das Vormundschaftsgericht, durch den der Bekannte als Verwalter berufen wird, aber noch der Bestätigung und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. Das Gericht kann aber den Berufenen von der Vermögensverwaltung nur dann ausschließen, wenn wichtige Gründe im Interesse des Minderjährigen dagegen sprechen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 116/62
    Entscheidungstext OGH 09.05.1962 7 Ob 116/62
    Veröff: RZ 1962,202
  • 5 Ob 223/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 223/71
    nur: Wer einem Minderjährigen letztwillig ein Vermögen zuwendet, kann die väterliche oder vormundschaftliche Verwaltung hinsichtlich des zugewendeten Vermögens ausschließen. (T1)
  • 7 Ob 120/73
    Entscheidungstext OGH 20.06.1973 7 Ob 120/73
    Auch; nur T1; Beisatz: Ob in diesem Falle der Vater auch von der gesetzlichen Vertretung beim Erwerb des Vermögens oder nur von dessen Verwaltung ausgeschlossen ist, ist im Gesetz nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geregelt. Auch in der Rechtsprechung werden in dieser Frage verschiedene Rechtsansichten vertreten (GlU 13091 entgegengesetzt GlU 14839, siehe auch Fried in NZ 1908,365 f). Veröff: NZ 1974,73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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