RS OGH 1962/5/10 5AZR452/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1962
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Norm

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152
ABGB §1157
AngG §16

Rechtssatz

Für die Fälle, in denen die Weihnachtsgratifikation einen Monatsbezug nicht übersteigt, wird - sofern nicht die Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Beurteilung rechtfertigen für die Zulässigkeit derartiger Rückzahlungsklauseln folgendes zu gelten haben:

a)

Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und hat er bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nur eine Kündigungsmöglichkeit, wie das zB nach § 66 HGB in der Regel für Handlungsgehilfen der Fall ist, dann ist ihm in aller Regel zuzumuten, diese eine Kündigungsmöglichkeit auszulassen, wenn er die Gratifikation behalten will (vgl BAG 9,250 ff = AP Nr 15 zu § 611 BGB Gratifikation).

b)

Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und hat er bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mehrere Kündigungsmöglichkeiten, dann ist ihm wegen der Höhe der ihm gewährten Weihnachtsgratifikation zuzumuten, den Betrieb erst nach dem 31. März zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu verlassen, wenn er die Gratifikation behalten will.

c)

Erhält der Arbeitnehmer einen Betrag, der 100,-- DM übersteigt, jedoch nicht einen Monatsbezug erreicht, so ist ihm regelmäßig zuzumuten, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht.

d)

Erhält ein Arbeitnehmer als Weihnachtsgratifikation nur einen Betrag, der 100,-- DM nicht übersteigt, dann kann damit regelmäßig überhaupt keine Rückzahlungsklausel verbunden werden.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Fürsorgepflicht, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Zumutbarkeit, Angemessenheit, Weihnachtsgeld, Zuschuß, Prämie, Vergünstigung, Remuneration, Dienstverhältnis, Auflösung, Sonderzahlung, freiwillige Sozialleistung, Betragsgrenze, Höhe, Vertragsfreiheit, Privatautonomie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104475

Dokumentnummer

JJR_19620510_AUSL000_005AZR00452_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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