RS OGH 1962/5/10 5AZR452/61

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Veröffentlicht am 10.05.1962
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Norm

ABGB §879 CIIo5
ABGB §1152
ABGB §1157
AngG §16
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer bei Entgegennahme einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikation zu deren Rückzahlung für den Fall, daß er im darauf - folgenden Jahr vor einem bestimmten Termin auf Grund eigener Kündigung ausscheidet (sogenannte Rückzahlungsklausel), so ist eine solche Absprache nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit an sich statthaft (Bestätigung von BAG 9, 250 ff = AP Nr 15 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr 20 zu § 611 BGB Gratifikation. Derartige Rückzahlungsklauseln dürfen jedoch nicht für eine unbestimmte oder unangemessen lange Zeit vereinbart werden. Die Innehaltung der Zeit, über die sich die Rückzahlungsklausel verhält, muß für den Arbeitnehmer zumutbar, insbesondere überschaubar sein. Anderenfalls sind sie wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und aus dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung nichtig (vgl ebenfalls BAG 9, 250 ff = AP Nr 15 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr 20 zu § 611 BGB Gratifikation).Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer bei Entgegennahme einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikation zu deren Rückzahlung für den Fall, daß er im darauf - folgenden Jahr vor einem bestimmten Termin auf Grund eigener Kündigung ausscheidet (sogenannte Rückzahlungsklausel), so ist eine solche Absprache nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit an sich statthaft (Bestätigung von BAG 9, 250 ff = AP Nr 15 zu Paragraph 611, BGB Gratifikation und BAG AP Nr 20 zu Paragraph 611, BGB Gratifikation. Derartige Rückzahlungsklauseln dürfen jedoch nicht für eine unbestimmte oder unangemessen lange Zeit vereinbart werden. Die Innehaltung der Zeit, über die sich die Rückzahlungsklausel verhält, muß für den Arbeitnehmer zumutbar, insbesondere überschaubar sein. Anderenfalls sind sie wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und aus dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung nichtig vergleiche ebenfalls BAG 9, 250 ff = AP Nr 15 zu Paragraph 611, BGB Gratifikation und BAG AP Nr 20 zu Paragraph 611, BGB Gratifikation).

Schlagworte

*D*, Angestellte, Vereinbarung, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Freiwilligkeit, Remuneration, besondere Entlohnung, Vergünstigung, Prämie, Zuschuß, Zuwendung, Sozialleistung, Weihnachtsgeld, Dienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Zumutbarkeit, Angemessenheit, Entgelt, Sonderzahlung, Umgehung, Weihnachtsremuneration, Dispositionsfreiheit, Privatautonomie, Befristung, Dauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104510

Dokumentnummer

JJR_19620510_AUSL000_005AZR00452_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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