Norm
DSt 1872 §53 Abs3Rechtssatz
Eine Rechtsanwaltskammer gehört gemäß § 53 Abs 3 DSt nicht zu jenen Personen oder Rechtssubjekten, die "in ihren Rechten" durch ein Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes beeinträchtigt werden.Eine Rechtsanwaltskammer gehört gemäß Paragraph 53, Absatz 3, DSt nicht zu jenen Personen oder Rechtssubjekten, die "in ihren Rechten" durch ein Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056089Dokumentnummer
JJR_19620510_OGH0002_000BKD00020_6200000_002