Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Die Bahnverwaltung ist unter Umständen verpflichtet, über die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Vorkehrungen hinaus noch weitere, durch die Umstände gebotene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029843Dokumentnummer
JJR_19620511_OGH0002_0020OB00140_6200000_001