Norm
JGG 1961 §14 Abs1Rechtssatz
Die auf die Bestimmung des § 14 Abs 1 JGG 1961 gestützte Verweigerung der Gewährung des bedingten Strafnachlasses kann ebensowenig wie die Verweigerung des bedingten Strafnachlasses nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949 mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088412Dokumentnummer
JJR_19620515_OGH0002_0100OS00158_6200000_001