Norm
JGG 1961 §14 Abs1Rechtssatz
Die auf diese Gesetzesstelle gestützte Verweigerung bedingten Strafnachlasses kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088418Dokumentnummer
JJR_19620515_OGH0002_0100OS00158_6200000_002