RS OGH 1962/5/16 7Ob154/62

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Veröffentlicht am 16.05.1962
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Norm

ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Für den Beginn der Laufes der Verjährungsfrist steht verschuldete Unkenntnis der Person des Haftpflichtigen und des Eintrittes des Schadens zwar der Kenntnis nicht gleich, doch gilt dies nicht von weiteren Tatsachen, deren Kenntnis zur Einbringung der Klage erforderlich ist, wie die des derzeitigen Wohnortes des Ersatzpflichtigen. Diesbezüglich genügt die Möglichkeit der Kenntnis.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 154/62
    Entscheidungstext OGH 16.05.1962 7 Ob 154/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034666

Dokumentnummer

JJR_19620516_OGH0002_0070OB00154_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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