Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Für den Beginn der Laufes der Verjährungsfrist steht verschuldete Unkenntnis der Person des Haftpflichtigen und des Eintrittes des Schadens zwar der Kenntnis nicht gleich, doch gilt dies nicht von weiteren Tatsachen, deren Kenntnis zur Einbringung der Klage erforderlich ist, wie die des derzeitigen Wohnortes des Ersatzpflichtigen. Diesbezüglich genügt die Möglichkeit der Kenntnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034666Dokumentnummer
JJR_19620516_OGH0002_0070OB00154_6200000_001