Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Ein Rechtssatz, daß die Ehefrau bei Bestand der Ehe ihren Unterhaltsanspruch durch eine schwere Verfehlung verliere, ist dem ABGB fremd. Nur wenn eine solche Verfehlung zur Folge hat, daß der Ehemann nicht die Gemeinschaft fortsetzt, weil ihm dies nicht zumutbar ist, kann die Frau, die grundsätzlich nur Anspruch auf Naturalunterhalt hat, keinen Unterhalt in Geld verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047210Dokumentnummer
JJR_19620516_OGH0002_0030OB00070_6200000_001