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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die neuerliche Abweisung des Antrags eines islamischen Religionslehrers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder wegen "erheblicher Integrationsdefizite" des Antragstellers nach Aufhebung des ersten Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof; neuerliche Unterlassung einer Gesamtbetrachtung über das Ausmaß der Integration des Antragstellers durch alleiniges Abstellen auf das Verhalten beim Händereichen bei der Beurteilung der persönlichen Integration; objektive WillkürSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.988,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Erstbeschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1990 in Österreich; seine erste Beschäftigung nahm er im Mai 1990 in Graz auf. Seit 22. April 1993 ist er als islamischer Religionslehrer beschäftigt; darüber hinaus betreut er seit dem Jahr 2002 unentgeltlich in der Justizanstalt Klagenfurt inhaftierte Insassen mit islamischem Glaubensbekenntnis. Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit 29. Mai 2000 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Am 8. März 2005 stellte er einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder.römisch eins. 1. Der Erstbeschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1990 in Österreich; seine erste Beschäftigung nahm er im Mai 1990 in Graz auf. Seit 22. April 1993 ist er als islamischer Religionslehrer beschäftigt; darüber hinaus betreut er seit dem Jahr 2002 unentgeltlich in der Justizanstalt Klagenfurt inhaftierte Insassen mit islamischem Glaubensbekenntnis. Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit 29. Mai 2000 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Am 8. März 2005 stellte er einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder.
2. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 2006 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder abgewiesen.
Unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von Schulleitern und ehemaligen Kollegen des Erstbeschwerdeführers, wonach er etwa eine "Anpassung an übliche Umgangsformen (Grüßen, Händereichen)" vermissen lasse, ging die Kärntner Landesregierung davon aus, "dass erhebliche Integrationsdefizite existieren". In diesem Sinne hat die Behörde auch der Kündigung seines Dienstverhältnisses im Jahr 1998, Behauptungen über angebliche Aussagen zu den Ereignissen am 11. September 2001 sowie der Auffassung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach das Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers ihren Interessen und dem islamischen Religionsunterricht abträglich sei, die entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen, dass "mehr als begründete Zweifel an der persönlichen Integration" des Erstbeschwerdeführers bestehen.
3. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde der Bescheid der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, B329/06, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, "auch auf jene Gründe einzugehen, die für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sprechen würden" und "die Interessen des Erstbeschwerdeführers an der Verleihung der Staatsbürgerschaft und die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen."
4. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. April 2007 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und die minderjährigen Kinder (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) gemäß §§11, 16, 17, 18 iVm §39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) erneut abgewiesen. Begründend wird nunmehr Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original): 4. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. April 2007 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und die minderjährigen Kinder (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) gemäß §§11, 16, 17, 18 in Verbindung mit §39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) erneut abgewiesen. Begründend wird nunmehr Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
"Herr A.M. lebt seit 1990 im Bundesgebiet und ist als Religionslehrer beschäftigt. Er beantragt für sich und seine Familie die österr. Staatsbürgerschaft, wobei es der Verleihungsbehörde im Rahmen des Verleihungsverfahrens auch obliegt, sein Gesamtverhalten zu berücksichtigen. Zu diesem zählt insbesondere auch die persönliche Integration des Antragstellers, also seine Orientierung am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie den Grundwerten eines europäisch-demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
Die Staatsbürgerschaftsbehörde ist daher auch angehalten zu prüfen, ob ein Emigrant [gemeint wohl: Immigrant], der die österr. Staatsbürgerschaft beantragt, nicht nur die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sondern darüber hinaus sich auch die Kultur und die allgemeinen Umgangsformen des ihn beherbergenden Gastlandes zu Eigen gemacht hat. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller auch in die Gesellschaft integriert ist und sich in die Lebensverhältnisse eingeordnet hat. Die Einbürgerung stellt dabei kein Mittel der Integration dar, sondern steht am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses.
Dieser gelungene Integrationsprozess kann von der Verleihungsbehörde im gegenständlichen Fall jedoch nicht festgestellt werden.
A.M. ignoriert nach wie vor Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates. Dies wiegt gegenwärtig umso schwerer, als ihm spätestens seit der Kündigung seines Dienstverhältnisses bewusst sein muss, dass er sich als eine Person im öffentlichen Leben einer besonderen Integration stellen muss. Schließlich hat insbesondere sein Verhalten Frauen gegenüber ein Einlenken und ein Eingeständnis der islamischen Religionsgemeinschaft gegenüber im zitierten Arbeitsprozess zur Folge gehabt. Jedoch ist er nach wie vor nicht bereit, seine Haltung Frauen gegenüber zu ändern. Integration berücksichtigt die Einbindung in das öffentliche Leben und die Eingliederung in das soziale Umfeld. Der Antragsteller ist als Religionslehrer in einer öffentlichen Funktion tätig. In dieser muss von ihm eine gewisse Vorbildwirkung verlangt werden und jedenfalls eine gelungene Einbindung in das öffentliche Leben.
A.M. verweigert Frauen den Handschlag.
Er hat sich entschieden, mit seiner Frau in Österreich zu leben und die Staatsbürgerschaft anzunehmen. Wenn er österreichischer Staatsbürger werden will, so muss man von ihm verlangen, dass er nicht in diametralem Widerspruch zu Prinzipien seines Gastlandes wie überhaupt des europäischen Kulturkreises steht. Ein Grundprinzip dabei ist die Regel des Grüßens, wobei es zur Vollständigkeit der Begrüßung gehört, auch die Hand zu reichen. Männer und Frauen sind dabei gleichberechtigt, jedoch lehnt es Herr A.M. ab, die europäische Sitte des Händeschüttelns Frauen gegenüber zu pflegen.
Der Gruß mit Handschlag ist Usus im Europäischen Kulturkreis.
Es ist daher von einem Staatsbürgerschaftswerber zu verlangen, wenn er die Staatsbürgerschaft dieses Kulturkreises annehmen will, dass diese Regel auch berücksichtigt wird, ist diese doch Ausdruck der Toleranz und der Menschenwürde, die insbesondere Frauen gegenüber gelebt wird.
Das vorbehaltslose und widerspruchsfreie Bekenntnis zum Händereichen Frauen gegenüber sichert die Achtung der gesellschaftlichen Umgangsformen. Ein Staatsbürgerschaftswerber, der dieses Gesellschaftsprinzip nicht beachtet, diskriminiert Frauen und lässt den Respekt und die Toleranz gegenüber den Sitten und Gebräuchen seines Gastlandes vermissen. Es ist dies Ausdruck der Intoleranz, die im Widerspruch zur Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft steht. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens stellt diese Haltung ein massives Defizit im Gesamtausmaß der Integration des Staatsbürgerschaftswerbers dar. Seine Orientierung an, insbesondere gesellschaftlichen und kulturellen Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft kann A.M. nicht nachweisen, weshalb im Hinblick auf das allgemeine Wohl und die öffentlichen Interessen die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft nicht in Betracht gezogen werden kann."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere Folgendes vor:
"... Nach wie vor wird die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor allem und vordergründig damit begründet, dass der Beschwerdeführer Frauen gegenüber den Handschlag verweigere und nicht ausreichend integriert sei. Im einzelnen bezieht sich die belangte Behörde zwar auf die (offensichtlich nur vordergründig zur formalhaften Vollständigkeit des Ermittlungsverfahrens durchgeführte) Niederschrift vom 19.03.2007. Wie aus dem Bescheid jedoch hervorleuchtet, hat sich die Behörde nach wie vor lediglich von Gerüchten, Anschuldigungen, Behauptungen, die nicht näher verifiziert werden konnten, gestützt und sich mit den vielen Argumenten, die der 1. Beschwerdeführer schon im ersten Verfahren vorgelegt hat, in keiner Weise auseinandergesetzt.
...
Der Erstbeschwerdeführer hat, nachdem ihm mit Schreiben vom 07.10.2005 der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass Erhebungen vorgenommen werden würden, welche die bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Beachtung seiner Gesetze zum Inhalt haben, zahlreiche Bestätigungen und Stellungnahme[n] von Schulen, an denen er als islamischer Religionslehrer tätig war, und von Kollegen aus der Lehrerschaft vorgelegt, die ihm übereinstimmend bestätigten, dass er den Religionsunterricht korrekt und pflichtbewusst gehalten hat und auch zwischen ihm und den jeweiligen Kollegen und Schulleitungen gutes Einvernehmen geherrscht hat. Mit diesen Beurteilungen stimmt auch die ebenfalls der belangten Behörde vorgelegte Bestätigung der Leitung der Justizanstalt Klagenfurt vom 20.10.2005 überein, die dem Erstbeschwerdeführer desgleichen bescheinigt, dass er die in der Justizanstalt Klagenfurt inhaftierten Insassen mit islamischem Glaubensbekenntnis zur vollsten Zufriedenheit betreut hat.
...
Der Erstbeschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 13.01.2006 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, und durch entsprechende Nachweise belegt, dass diese dem Christentum und allen anderen Religionen gegenüber aufgeschlossene und jegliche fundamentalistische Strömung ablehnende Haltung des Erstbeschwerdeführers auch dem Landeshauptmann von Kärnten, Dr. Jörg Haider, sehr wohl bekannt war, denn sonst hätte dieser den Erstbeschwerdeführer nicht zu den von ihm am 23.04.2003 im Spiegelsaal des Amtes der Kärntner Landesregierung veranstalteten Dialog der Kulturen und Religionen eingeladen, an dem Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie des Islam teilgenommen haben.
...
Schließlich hat der Erstbeschwerdeführer auch zum Nachweis
dafür, dass er Frauen keineswegs als dem Manne untergeordnet und
minderwertig ansieht, Zeitungsberichte und Stellungnahmen vorgelegt,
aus denen eindeutig hervorgeht, dass ihm jegliche frauenfeindliche
Einstellung fremd ist, er vielmehr sogar gemeinsam mit Frau ... K.S.
ein Projekt mit dem Ziel ausführen wollte, islamische Frauen durch
Deutschkurse und Unterweisungen im Lesen und Schreiben näher an
unsere westliche Gesellschaft heranzuführen und zu integrieren. Nur
wegen der Pensionierung von Frau ... S. ist es nicht zu einer
Realisierung dieses Projektes gekommen. Im einzelnen legte er zum
Nachweis für dieses Vorbringen die Stellungnahme der ehemaligen
Direktorin ... in Klagenfurt ... vom 02.01.2006 vor.
...
Der Niederschrift vom 19.03.2007, jedenfalls der dem Beschwerdeführer nach Abfassung der Niederschrift und von diesem auch gefertigten Abschrift, die zur Dokumentation gleichfalls unter einem in Vorlage gebracht wird, ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer irgendjemanden (sei es Frau oder Mann) nicht die Hand gereicht hätte oder dass er dazu aufgefordert worden wäre und er der Leiterin der Amtshandlung den Handschlag verweigert hätte. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, solche Einwendungen sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt, liefert eine gemäß §14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung vollen Beweis. Irgendwelche Ermittlungen, die im übrigen die belangte Behörde von Amts wegen zu treffen gehabt hätte, sind dem
1. Beschwerdeführer nicht bekannt. Jedenfalls ist er von irgendwelchen, sollten solche überhaupt stattgefunden haben, Ermittlungen nie in Kenntnis gesetzt worden. Auch diesbezüglich ist das Verfahren mangelhaft geblieben.
Unbeschadet dessen existiert keine Verfahrens- oder sonstige Vorschrift, die das 'Händeschütteln' bei Verwaltungsbehörde[n] oder auch bei Gerichten vorschriebe. Gegenteilig ist allerdings auch kein Verbot bekannt. So wird es wohl an jedem einzelnen gelegen sein, wie er dies halten will. Was an der dem Beschwerdeführer negativ ausgelegten Fragebeantwortung, in dem er es der Freiheit des einzelnen überlassen will, wem man die Hand gibt oder nicht, verwerflich sein sollte und inwiefern dies gegen eine allfällig abgeschlossene Integration des 1. Beschwerdeführers sprechen kann, entzieht sich der denklogischen Nachvollziehbarkeit und ist schlichtweg unerfindlich.
Die belangte Behörde hat, obwohl sie selbst davon ausgeht, dass beim 1. Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen, diesem die Staatsbürgerschaft nicht verliehen. Vollkommen unberücksichtigt hat die Erstbehörde das Faktum, dass der Erstbeschwerdeführer seit nunmehr rund 17 Jahren in Österreich lebt und im gesamten Zeitraum auch kein einziges Mal auch nur verwaltungsstrafrechtlich, geschweige denn gar strafgerichtlich, auffällig wurde. Somit bleibt bei der Abwägung der Interessen einzig und allein übrig, dass für die belangte Behörde das angebliche Nichtschütteln einer Frauenhand stärker wiegt als alle übrigen für den 1. Beschwerdeführer sprechenden Argumente, die im übrigen augenscheinlich von der belangten Behörde zugestanden werden, sonst könnte die belangte Behörde ja nicht ausdrücklich davon ausgehen, dass sämtliche Verleihungsvoraussetzungen vorliegen.
...
Der 1. Beschwerdeführer ist in Österreich vollständig integriert und zwar sowohl nachhaltig persönlich und privat, ebenso wie beruflich. Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration gilt als erbracht, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (er ist unbestritten seit vielen Jahren als Religionslehrer tätig) als auch fremdenrechtlich (er verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist. Dass die Familie nachhaltig in Österreich verankert ist, ist ebenfalls notorisch. Seine Kinder sind hier geboren, besuchen teils die Schule teils den Kindergarten. All diese Umstände, die die Integration des 1. Beschwerdeführers nachhaltig darstellen, hat die belangte Behörde lediglich das angebliche Nichthandreichen entgegenzustellen. Dies ist Willkür."
6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. I 311 idF BGBl. I 37/2006, lauten wie folgt:römisch zwei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. römisch eins 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006,, lauten wie folgt:
"Verleihung
§10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
§10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
§11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
§12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
§16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
§17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 sowie 16 Abs1 Z2 zu erstrecken auf
sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §33 Fremde sind.
§18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des §41 die Landesregierung zuständig.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass der Gesetzgeber die Grundkonzeption des StbG 1985 durch die - von der Behörde zutreffend angewendete - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I 37/2006, nicht verändert hat. §10 StbG 1985 sieht allgemeine Verleihungsvoraussetzungen und bestimmte (absolute) Verleihungshindernisse vor. Gemäß §10a StbG 1985 sind vom Verleihungswerber - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - zudem Kenntnisse der deutschen Sprache und der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nachzuweisen. §11 StbG 1985 verpflichtet die Behörde, bei ihren Entscheidungen "das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen". 1.1. Vorauszuschicken ist, dass der Gesetzgeber die Grundkonzeption des StbG 1985 durch die - von der Behörde zutreffend angewendete - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006,, nicht verändert hat. §10 StbG 1985 sieht allgemeine Verleihungsvoraussetzungen und bestimmte (absolute) Verleihungshindernisse vor. Gemäß §10a StbG 1985 sind vom Verleihungswerber - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - zudem Kenntnisse der deutschen Sprache und der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen