RS OGH 1962/5/22 4Ob44/62, 4Ob55/64, 4Ob2/78, 4Ob106/78, 9ObA98/93, 9ObA259/99z, 9ObA107/05h

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Veröffentlicht am 22.05.1962
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Norm

AngG §1 III
AngG §1 VIIb

Rechtssatz

Führung der schriftlichen Aufzeichnungen zu den im Rahmen der Elektrohauptwerkstätte der VOEST anfallenden Reparaturarbeiten - kaufmännische Tätigkeit. Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werden, die Tätigkeit eines Dienstnehmers zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln, wobei dann auseinandergelegt wird, welchen einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und Arbeiterqualifikation zukommen soll. Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 44/62
    Entscheidungstext OGH 22.05.1962 4 Ob 44/62
    Veröff: Arb 7569
  • 4 Ob 55/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 4 Ob 55/64
    Veröff: JBl 1965,213 = SozM IA/e,543 = Arb 7976
  • 4 Ob 2/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 2/78
    nur: Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werden, die Tätigkeit eines Dienstnehmers zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln, wobei dann auseinandergelegt wird, welchen einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und Arbeiterqualifikation zukommen soll. Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß. (T1) Beisatz: Sechzig Prozent Tätigkeit als Magazineur, zwanzig Prozent Erzeugung von Schleifkörpern und reine Botengänge. (T2)
  • 4 Ob 106/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 106/78
    Auch; nur T1; Veröff: Arb 9749 = ZAS 1979,180 = SozM A/e,1145 = IndS 1980,1195
  • 9 ObA 98/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 98/93
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 259/99z
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 ObA 259/99z
    Vgl auch; nur: Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß. (T3) Beisatz: Für die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten ist ausschließlich die Art der geleisteten Dienste ausschlaggebend, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist. (T4)
  • 9 ObA 107/05h
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 107/05h
    nur T1; Beisatz: Dass der Kläger auch über ein „Know-How" verfügte, das ihn für die Beklagte als Arbeitnehmer interessant machte, ändert nichts an dem Grundsatz, dass für die Bewertung, ob Angestellten-oder Arbeitertätigkeiten vorliegen, diese Tätigkeiten nicht „zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln", sondern in ihrem Zusammenhang zu sehen und gesamt zu bewerten sind. (T5)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, kaufmännische Dienste, höhere Dienste, Kanzleiarbeiten, Gesamtbetrachtung, Gesamtheit, Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Angestellte, Werkstätte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028058

Dokumentnummer

JJR_19620522_OGH0002_0040OB00044_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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