RS OGH 1962/5/22 10Os142/62

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Veröffentlicht am 22.05.1962
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Norm

USchG 1960 §1

Rechtssatz

Die Feststellung, der Angeklagte habe einen riskant gewordenen Beruf ausgeübt oder fortgesetzt, läßt noch keinen Schluß auf die Annahme einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung zu, es sei denn, es wäre die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe sich zu dem von ihm gewählten Weg der Weiterführung seines Unternehmens nur deshalb entschlossen, um dadurch den Unterhaltsanspruch jener Personen, denen er gegenüber verpflichtet ist, zu vereiteln oder zu beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 142/62
    Entscheidungstext OGH 22.05.1962 10 Os 142/62
    Veröff: EvBl 1963/100 S 136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0076630

Dokumentnummer

JJR_19620522_OGH0002_0100OS00142_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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