Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Bei Bestimmung des gemeinen Wertes im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG ist auf die Vorschriften des § 10 Abs 2 des BewG 1955 BGBl Nr 148, Bedacht zu nehmen. Die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einer Straftat beteiligte Personen stellt eine mit dem Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfende Ermessensentscheidung dar. Die gemäß dem § 232 FinStrG bestellten Verteidiger sind auch zur selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln im Sinne des § 44 Abs 1 StPO legitimiert. Die Bestimmungen des § 427 StPO werden im Finanzstrafverfahren durch jene der §§ 231 ff FinStrG modifiziert. "Öffentliche Blätter" im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur amtliche, wie zum Beispiel die "Wiener Zeitung", sondern alle allgemein zugänglichen Blätter.Bei Bestimmung des gemeinen Wertes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG ist auf die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 2, des BewG 1955 Bundesgesetzblatt Nr 148, Bedacht zu nehmen. Die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einer Straftat beteiligte Personen stellt eine mit dem Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfende Ermessensentscheidung dar. Die gemäß dem Paragraph 232, FinStrG bestellten Verteidiger sind auch zur selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, StPO legitimiert. Die Bestimmungen des Paragraph 427, StPO werden im Finanzstrafverfahren durch jene der Paragraphen 231, ff FinStrG modifiziert. "Öffentliche Blätter" im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur amtliche, wie zum Beispiel die "Wiener Zeitung", sondern alle allgemein zugänglichen Blätter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086320Dokumentnummer
JJR_19620524_OGH0002_0110OS00009_6200000_001