RS OGH 1962/5/26 8Ob175/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1962
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Norm

ABGB §869
ABGB §914
ABGB §928
ABGB §1051
ABGB §1064

Rechtssatz

Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis genügt zur Gültigkeit des von den Vertragsteilen beabsichtigten Kaufvertragsabschlusses über eine Liegenschaft. Ist keine Vereinbarung über die Lastenfreistellung oder Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Lasten getroffen worden, dann leistet mangels einer solchen Einigung der Verkäufer dem Käufer, der vor Fälligkeit pfandrechtlich sichergestellter Darlehensforderungen die Lastenfreistellung nicht verlangen kann, nur dafür Gewähr, daß er als Realschuldner nicht in Anspruch genommen wird. Eine Verrechnung von Lasten findet mangels Vereinbarung nicht statt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 175/62
    Entscheidungstext OGH 26.05.1962 8 Ob 175/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015985

Dokumentnummer

JJR_19620526_OGH0002_0080OB00175_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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