RS OGH 2009/9/3 8Ob184/62, 2Ob88/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1962
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Norm

KO §6 Abs1
ZPO §477 Z5 D5
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig.Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 184/62
    Entscheidungstext OGH 29.05.1962 8 Ob 184/62
  • RS0041963">2 Ob 88/09v
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 88/09v
    Vgl; nur: Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig. (T1); Beisatz: Hier: Geltendmachung von Mietzinsrückständen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041963

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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