RS OGH 1962/5/29 8Ob141/62, 1Ob222/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1962
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Norm

ABGB §1055
ABGB §1397 f

Rechtssatz

Kaufvertrag mit Abtretung des Anspruches des Käufers gegen einen Dritten auf Lieferung einer Sache zur teilweisen Abgeltung des Kaufpreises. Tauschvertrag liegt auch bei Überwiegen der Bewertung dieses Anspruches nicht vor, wenn dafür ein ziffernmäßig bestimmter Kaufpreisteil vereinbart wurde, die Geldleistung sonach Hauptleistung ist. Der Käufer als Überträger hat nachzuweisen, daß der Anspruch zur Zeit der Abtretung einbringlich war, um den Gewährleistungsanspruch des Verkäufers als Übernehmers abzuwehren. Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 141/62
    Entscheidungstext OGH 29.05.1962 8 Ob 141/62
  • 1 Ob 222/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 222/71
    nur: Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020006

Dokumentnummer

JJR_19620529_OGH0002_0080OB00141_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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