RS OGH 2025/11/26 8Ob141/62; 1Ob222/71; 6Ob212/24f

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Veröffentlicht am 29.05.1962
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Rechtssatz

Kaufvertrag mit Abtretung des Anspruches des Käufers gegen einen Dritten auf Lieferung einer Sache zur teilweisen Abgeltung des Kaufpreises. Tauschvertrag liegt auch bei Überwiegen der Bewertung dieses Anspruches nicht vor, wenn dafür ein ziffernmäßig bestimmter Kaufpreisteil vereinbart wurde, die Geldleistung sonach Hauptleistung ist. Der Käufer als Überträger hat nachzuweisen, daß der Anspruch zur Zeit der Abtretung einbringlich war, um den Gewährleistungsanspruch des Verkäufers als Übernehmers abzuwehren. Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 141/62
    Entscheidungstext OGH 29.05.1962 8 Ob 141/62
  • 1 Ob 222/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 222/71
    nur: Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist. (T1)
  • RS0020006">6 Ob 212/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 6 Ob 212/24f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020006

Im RIS seit

29.05.1962

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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