Norm
PO §174Rechtssatz
Die Lebensgefährtin zählt zu den Personen, an die gemäß § 174, 176 PO die Ersatzzustellung eines eingeschriebenen Briefes zulässig und wirksam ist.Die Lebensgefährtin zählt zu den Personen, an die gemäß Paragraph 174, 176, PO die Ersatzzustellung eines eingeschriebenen Briefes zulässig und wirksam ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036387Dokumentnummer
JJR_19620530_OGH0002_0060OB00125_6200000_001