Norm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Beamte im allgemeinen und Richter im besonderen können die ihnen vom Staate übertragenen Aufgaben nur dann restlos erfüllen, wenn ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten vorwurfsfrei ist. Entsprechende besondere Disziplinarvorschriften sind daher geboten und verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG 1867.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0054155Dokumentnummer
JJR_19620607_OGH0002_0000DS00003_6200000_001