RS OGH 1962/6/7 Ds3/62

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Veröffentlicht am 07.06.1962
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Norm

B-VG Art7 Abs1
RDG §101 ff
StGG 1867 Art2

Rechtssatz

Beamte im allgemeinen und Richter im besonderen können die ihnen vom Staate übertragenen Aufgaben nur dann restlos erfüllen, wenn ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten vorwurfsfrei ist. Entsprechende besondere Disziplinarvorschriften sind daher geboten und verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG 1867.

Entscheidungstexte

  • Ds 3/62
    Entscheidungstext OGH 07.06.1962 Ds 3/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0054155

Dokumentnummer

JJR_19620607_OGH0002_0000DS00003_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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