Rechtssatz
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs 1 AußStrG in Handelsregistersachen. Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes gibt keine Handhabe zur Löschung einer nach § 12 Abs 1 AußStrG vollzogenen Registereintragung. § 142 FFG gewährt dem Gericht nur eine Befugnis aber keine Pflicht zum Einschreiten.Zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG in Handelsregistersachen. Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes gibt keine Handhabe zur Löschung einer nach Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG vollzogenen Registereintragung. Paragraph 142, FFG gewährt dem Gericht nur eine Befugnis aber keine Pflicht zum Einschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007005Dokumentnummer
JJR_19620607_OGH0002_0050OB00078_6200000_001