Norm
KO §61Rechtssatz
Im Falle des Wiederauflebens einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung (§ 156 Abs 4 KO) bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel hinsichtlich der ganzen Forderung und nicht nur hinsichtlich der Ausgleichsquote des Zwangsausgleiches.Im Falle des Wiederauflebens einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung (Paragraph 156, Absatz 4, KO) bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel hinsichtlich der ganzen Forderung und nicht nur hinsichtlich der Ausgleichsquote des Zwangsausgleiches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064824Dokumentnummer
JJR_19620607_OGH0002_0050OB00118_6200000_001