Norm
ABGB §1042 C2Rechtssatz
Für den Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erscheint allein von Bedeutung, ob der getätigte Aufwand dem Unterhaltsberechtigten gegenüber auf Kosten des Leistenden tatsächlich erbracht wurde. Rechtlich unerheblich ist hingegen der Umstand, ob die aus der Tätigkeit des Aufwandes etwa durch Abschluß eines Pflegevertrages sich ergebenden Verbindlichkeiten des Leistenden von diesem erfüllt wurden oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025223Dokumentnummer
JJR_19620613_OGH0002_0060OB00173_6200000_001