Rechtssatz
Wurde dem Grundbuchsgesuch des Dienstbarkeitsberechtigten in I. Instanz stattgegeben, das Gesuch in II. Instanz abgewiesen, so ist die Rekurslegitimation der Grundeigentümerin mit Rücksicht auf § 119 Z 1 GBG zu bejahen.Wurde dem Grundbuchsgesuch des Dienstbarkeitsberechtigten in römisch eins. Instanz stattgegeben, das Gesuch in römisch zwei. Instanz abgewiesen, so ist die Rekurslegitimation der Grundeigentümerin mit Rücksicht auf Paragraph 119, Ziffer eins, GBG zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006750Dokumentnummer
JJR_19620614_OGH0002_0050OB00109_6200000_001