RS OGH 1962/6/15 8Ob163/62, 1Ob137/68, 7Ob14/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1962
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Norm

ABGB §1114
MG §23

Rechtssatz

Bei einem Bestandvertrag, auf den die Bestimmungen des MG über die Mietzinsbildung und das ZStG. nicht zur Anwendung kommen und bei dem es im Belieben der Vertragspartner stand, im Mietvertrag die Höhe des Mietzinses für den Fall der Fortsetzung des Bestandverhältnisses über den Endpunkt der bestimmten Vertragszeit hinaus festzusetzen oder deren Festsetzung Schiedsmännern zu überlassen, erfolgte die rechtlich als Verlängerung des Vertrages aufzufassende stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages nach § 1114 ABGB bzw nach § 23 MG unter denselben Bedingungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 163/62
    Entscheidungstext OGH 15.06.1962 8 Ob 163/62
    Veröff: MietSlg 9786(21)
  • 1 Ob 137/68
    Entscheidungstext OGH 06.06.1968 1 Ob 137/68
    Veröff: MietSlg 20122
  • 7 Ob 14/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 7 Ob 14/73
    Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung, daß der Mieter mit Rücksicht auf die von ihm übernommenen Baukosten für die Dauer des Mietvertrages, nämlich für einen Zeitraum von zwanzig Jahren, von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses befreit sei, daß aber nach Ablauf dieser Frist einen neue Mietzinsvereinbarung zu treffen sein werde, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Mieter nach Ablauf von zwanzig Jahren den ortsüblichen Mietzins zu bezahlen hat. (T1) Veröff: ImmZ 1973,186 = MietSlg 25385(12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020844

Dokumentnummer

JJR_19620615_OGH0002_0080OB00163_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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