RS OGH 2019/6/27 4Ob14/62; 4Ob25/73; 4Ob99/76; 4Ob127/81; 4Ob81/83; 4Ob114/84; 4Ob105/84; 4Ob49/85;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1962
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z4 E4d
GewO 1859 §82 litf
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO ist im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.Der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO ist im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unterlassung, Dienstleistung, Dauer, Erheblichkeit, Pflichtenvernachlässigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten