Norm
ABGB §906Rechtssatz
Macht der Besteller nach Lieferung des mit nicht wesentlichen Mängel behafteten Werkes von seinem Wahlrecht, entweder Verbesserung oder eine angemessene Minderung des Entgeltes zu verlangen, keinen Gebrauch, ist er nicht berechtigt, schlechthin die Bezahlung des bedungenen Entgeltes unter Hinweis auf die Mängel des Werkes zu verweigern (Drucklegung, Korrekturen, Bedeutung des Imprimatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0017688Dokumentnummer
JJR_19620615_OGH0002_0080OB00185_6200000_001